Dauerhafter Datenträger
Was ein dauerhafter Datenträger im Sinne des § 126b BGB ist, was dazu zählt und wo er im Widerrufsrecht Pflicht ist.
Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB jedes Medium, das dem Empfänger ermöglicht, eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung so zu speichern oder aufzubewahren, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich bleibt, und das die Erklärung unverändert wiedergibt. Im Widerrufsrecht spielt der Begriff überall dort eine Rolle, wo eine Bestätigung dauerhaft beim Verbraucher ankommen muss.
Was zählt als dauerhafter Datenträger?
Dazu gehören E-Mails, PDF-Anhänge, USB-Sticks, CDs und ausgedruckte Briefe, ebenso eine gespeicherte Chat- oder SMS-Historie, die der Empfänger selbst aufbewahren kann. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Information ohne Zutun des Unternehmers dauerhaft speichern und später unverändert wieder aufrufen kann.
Was reicht nicht aus?
Eine reine Website, auf der Informationen nur so lange sichtbar sind, wie der Unternehmer sie dort belässt, erfüllt die Anforderungen allein nicht, weil der Verbraucher darauf keinen dauerhaften Zugriff hat. Erst wenn der Kunde die Möglichkeit hat, den Inhalt aktiv zu speichern oder herunterzuladen, etwa als PDF, ist ein dauerhafter Datenträger gegeben.
Wo ist das im Widerrufsrecht relevant?
Übermittelt ein Kunde ein elektronisch ausgefülltes Widerrufsformular, muss der Unternehmer unverzüglich eine Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden, meist per E-Mail. Auch die eigentliche Widerrufsbelehrung selbst muss dem Verbraucher in Textform auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, nicht nur auf der Website sichtbar sein.
Praxisbeispiel
Ein Kunde füllt das Widerrufsformular direkt online im Kundenkonto aus und klickt auf Absenden. Zeigt der Shop danach nur eine Bestätigungsseite an, ohne eine E-Mail zu versenden, reicht das nicht aus. Erst mit einer zusätzlichen Bestätigungs-E-Mail ist die Pflicht zur Bereitstellung auf einem dauerhaften Datenträger erfüllt.
Verhältnis zur Textform
Der Begriff überschneidet sich stark mit der Textform nach § 126b BGB, ist aber nicht identisch: Textform betrifft die Form der Erklärung selbst, ein dauerhafter Datenträger betrifft zusätzlich die Möglichkeit, diese Erklärung dauerhaft zu speichern.
Warum der Begriff EU-weit einheitlich gedacht ist
Der dauerhafte Datenträger geht auf die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und wurde bewusst technologieneutral formuliert. So bleibt die Definition auch bei neuen Kommunikationswegen anwendbar, ohne dass der Gesetzgeber jedes neue Medium einzeln aufzählen muss. Für Unternehmer bedeutet das: Entscheidend ist immer die tatsächliche Speicherbarkeit für den Kunden, nicht die Bezeichnung des verwendeten Kanals.
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Häufige Fragen zu dauerhafter datenträger
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.