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Beweislast beim Widerruf

Kurz gesagt

Wer im Streitfall was beim Widerruf nachweisen muss: von der Widerrufsbelehrung bis zum Zustand der zurückgesendeten Ware.

Lesehilfe:

Bei einem Widerrufsstreit stellt sich regelmäßig die Frage, wer welchen Umstand nachweisen muss. Die Beweislast beim Widerruf ist zwischen Unternehmer und Verbraucher unterschiedlich verteilt und hängt vom jeweiligen Streitpunkt ab.

Wer muss die Widerrufsbelehrung nachweisen?

Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass er den Verbraucher ordnungsgemäß und rechtzeitig über das Widerrufsrecht belehrt hat. Kann er das nicht belegen, gilt im Zweifel die verlängerte Widerrufsfrist von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen.

Wer muss die rechtzeitige Widerrufserklärung nachweisen?

Umgekehrt muss der Verbraucher nachweisen, dass er seine Widerrufserklärung rechtzeitig vor Fristablauf abgesendet hat, etwa durch ein Einlieferungsbelege bei der Post oder einen Sendebericht bei einer E-Mail. Für die Fristwahrung genügt das Absenden, der tatsächliche Zugang beim Unternehmer darf auch später erfolgen.

Wer muss den Zustand der zurückgesendeten Ware nachweisen?

Verlangt ein Unternehmer Wertersatz wegen übermäßiger Nutzung, muss er die tatsächliche Wertminderung und deren Ursache nachweisen, etwa durch Fotos vom Auslieferungs- und vom Rücksendezustand. Pauschale Behauptungen reichen im Streitfall nicht aus.

Praktischer Tipp für Händler

Dokumentieren Sie systematisch, wann und wie die Widerrufsbelehrung übermittelt wurde, etwa mit Zeitstempel in der Bestellbestätigungs-E-Mail. Das erleichtert im Streitfall den eigenen Nachweis erheblich und schützt vor einer ungewollten Fristverlängerung.

Praktischer Tipp für Verbraucher

Nutzen Sie nach Möglichkeit einen Kanal, der automatisch einen Nachweis erzeugt, etwa eine E-Mail mit Lesebestätigung oder ein Einschreiben. So lässt sich der rechtzeitige Widerruf im Zweifel leichter belegen.

Wer muss die Vollständigkeit der Rücksendung nachweisen?

Behauptet ein Unternehmer, die zurückgesendete Ware sei unvollständig oder beschädigt angekommen, muss er dies ebenfalls belegen können, etwa durch ein Foto- oder Videoprotokoll bei der Warenannahme. Ohne einen solchen Nachweis kann sich der Unternehmer im Streitfall nicht erfolgreich auf einen Mangel an der zurückgesendeten Ware berufen.

Beweislast bei mündlichen Aussagen

Behauptet ein Kunde, er sei mündlich oder telefonisch überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht informiert worden, trägt wiederum der Unternehmer die Beweislast für das Gegenteil. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Informationspflichten grundsätzlich schriftlich oder in Textform zu dokumentieren, statt sich auf mündliche Erklärungen zu verlassen.

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