Außergeschäftsraumvertrag
Was ein Außergeschäftsraumvertrag nach § 312b BGB ist, mit Beispielen und dem Unterschied zum Fernabsatzvertrag.
Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ein Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wird, etwa bei einem Verkauf an der Haustür, auf einer Messe oder während einer vom Unternehmer organisierten Ausflugsfahrt. Er ist in § 312b BGB geregelt und löst, wie der Fernabsatzvertrag, ein gesetzliches Widerrufsrecht aus.
Typische Beispiele
Klassisch ist das Haustürgeschäft: Ein Vertreter besucht den Kunden zu Hause und schließt dort einen Kaufvertrag ab. Ebenso zählen Verkaufsstände außerhalb der eigentlichen Geschäftsräume dazu, etwa an einem Messestand, sofern der Vertrag unmittelbar dort geschlossen wird, sowie Verkaufsveranstaltungen während organisierter Ausflüge.
Unterschied zum Fernabsatzvertrag
| Fernabsatzvertrag | Außergeschäftsraumvertrag | |
|---|---|---|
| Kommunikation | Ausschließlich aus der Ferne | Persönliche Anwesenheit beider Seiten |
| Ort | Beliebig, meist online | Außerhalb der Geschäftsräume |
| Beispiel | Online-Shop, Telefonverkauf | Haustürgeschäft, Messestand |
Beide Vertragsarten führen in der Regel zum gleichen 14-tägigen Widerrufsrecht, unterscheiden sich aber in ihrer rechtlichen Definition und teils in den Informationspflichten.
Bagatellgrenze bei geringem Vertragswert
Für Außergeschäftsraumverträge mit einer Vergütung bis 40 Euro gelten nach § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB reduzierte Informationspflichten. Das Widerrufsrecht selbst bleibt davon jedoch unberührt und besteht unverändert.
Warum die Einordnung wichtig ist
Nur wenn ein echter Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher vorliegt, entsteht überhaupt eine Pflicht zur Widerrufsbelehrung. Ein Vertrag, der im Ladengeschäft des Unternehmers selbst geschlossen wird, fällt unter keine der beiden Kategorien und löst kein gesetzliches Widerrufsrecht aus.
Praxisbeispiel: der angeforderte Hausbesuch
Ein Kunde bittet einen Handwerker telefonisch um einen Besuch, um ein Angebot für neue Fenster zu erstellen. Vor Ort unterschreibt der Kunde direkt einen Vertrag. Auch wenn der Kunde den Besuch selbst initiiert hat, handelt es sich um einen Außergeschäftsraumvertrag mit vollem Widerrufsrecht, weil der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers stattfand.
Was Unternehmer vor Ort beachten sollten
Anders als im Online-Shop lässt sich die Belehrungspflicht bei einem persönlichen Vertragsschluss nicht technisch erzwingen. Unternehmer sollten daher aktiv dafür sorgen, dass Kunden die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular direkt vor Ort in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten.
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Häufige Fragen zu außergeschäftsraumvertrag
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.