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Vorvertragliche Informationspflichten

Kurz gesagt

Welche vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB gelten, wann sie erfüllt sein müssen und was bei Verstößen droht.

⚖️
Rechtsgrundlage Art. 246a § 1 EGBGB
📋
Umfang Preis, Lieferung, Widerrufsrecht u.a.
Zeitpunkt Vor Abgabe der Bestellung
Lesehilfe:

Vor Abschluss eines Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrags muss der Unternehmer den Verbraucher über eine Reihe gesetzlich vorgeschriebener Punkte informieren. Diese vorvertraglichen Informationspflichten sind in Art. 246a § 1 EGBGB geregelt und reichen weit über die reine Widerrufsbelehrung hinaus.

Welche Angaben sind Pflicht?

  • Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
  • Identität und Anschrift des Unternehmers
  • Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • Bestehen und Bedingungen des Widerrufsrechts
  • Hinweis auf gesetzliche Mängelhaftung

Zeitpunkt der Information

Alle diese Angaben müssen dem Verbraucher spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung stehen, im Online-Shop also vor dem finalen Klick auf den Bestellbutton. Eine nachträgliche Information nach Vertragsschluss reicht nicht aus, um die Pflicht zu erfüllen.

Folgen bei Verstößen

Fehlen die Angaben zum Widerrufsrecht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Bei anderen fehlenden Pflichtangaben drohen zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Verhältnis zur Musterbelehrung

Die amtliche Musterbelehrung deckt speziell den Teil der Informationspflichten ab, der das Widerrufsrecht betrifft. Die übrigen vorvertraglichen Pflichtangaben, etwa zu Preis und Lieferbedingungen, müssen Sie separat, meist in Ihren AGB und im Checkout-Prozess, bereitstellen.

Praxisbeispiel Checkout

Ein sauber gestalteter Checkout zeigt vor dem Bestellbutton eine Zusammenfassung mit Gesamtpreis, Lieferzeit, Zahlungsart und einem Link zur Widerrufsbelehrung. So erfüllt der Shop die vorvertraglichen Informationspflichten an genau dem Punkt, an dem sie gesetzlich verlangt werden.

Unterschied zur eigentlichen Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist nur ein Teilbereich der vorvertraglichen Informationspflichten, wenn auch ein besonders streng geregelter. Während für die Belehrung über das Widerrufsrecht die amtliche Musterbelehrung existiert, gibt es für die übrigen Pflichtangaben, etwa zu Preis oder Lieferzeit, keine vorgeschriebene Textform, solange die Angaben inhaltlich vollständig und klar verständlich sind.

Praktische Umsetzung

Am einfachsten lässt sich die Erfüllung der Informationspflichten sicherstellen, indem Produktseite, Warenkorb und Checkout jeweils konsistente Angaben zu Preis, Lieferzeit und Zahlungsoptionen zeigen und ein deutlich sichtbarer Link zur Widerrufsbelehrung nie fehlt.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu vorvertragliche informationspflichten

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Reicht es, die Pflichtangaben in den AGB zu verstecken?
Nein. Die Angaben müssen dem Verbraucher klar und verständlich vor Abgabe der Bestellung zur Kenntnis gebracht werden, nicht nur irgendwo in langen AGB-Texten enthalten sein.
Was passiert, wenn Preisangaben im Checkout fehlen?
Das kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen und im Streitfall dazu, dass zusätzliche Kosten nicht wirksam vereinbart wurden.