Nicht jedes Widerrufsrecht entsteht durch eine Online-Bestellung. Verkaufen Sie an einem Messestand, bei einem Hausbesuch oder während einer organisierten Verkaufsfahrt, greift ein eigener rechtlicher Rahmen: der Außergeschäftsraumvertrag.
Viele Unternehmer mit Außendienst konzentrieren sich bei der Widerrufsbelehrung ausschließlich auf ihren Online-Shop und übersehen, dass für den persönlichen Verkauf vor Ort eigene Spielregeln gelten, die genauso verbindlich sind.
Was einen Außergeschäftsraumvertrag ausmacht
Ein Außergeschäftsraumvertrag entsteht, wenn Unternehmer und Kunde bei Vertragsschluss gleichzeitig persönlich anwesend sind, aber außerhalb der üblichen Geschäftsräume des Unternehmers, etwa an der Haustür des Kunden oder auf einem Messestand.
Der Unterschied zum Fernabsatzvertrag
Beim Fernabsatzvertrag sind beide Seiten bei Vertragsschluss nicht gleichzeitig anwesend, typischerweise bei einer Online-Bestellung. Beim Außergeschäftsraumvertrag stehen sich Unternehmer und Kunde direkt gegenüber, nur eben nicht in einem regulären Ladengeschäft.
Wenn beide Vertragsarten ineinander übergehen
In der Praxis vermischen sich beide Kategorien häufiger, als man denkt. Vereinbart ein Kunde online lediglich einen unverbindlichen Beratungstermin und wird der eigentliche Kaufvertrag erst beim persönlichen Termin unterschrieben, handelt es sich um einen Außergeschäftsraumvertrag, nicht um einen Fernabsatzvertrag, selbst wenn die Anbahnung komplett online lief.
Praxisbeispiel: der Messestand
Ein Küchenstudio präsentiert seine Produkte auf einer Verbrauchermesse. Ein Besucher unterschreibt direkt am Stand einen Kaufvertrag für eine Einbauküche. Weil der Vertrag außerhalb der eigentlichen Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen wurde, entsteht ein Außergeschäftsraumvertrag mit vollem Widerrufsrecht.
Praxisbeispiel: das Haustürgeschäft
Ein Vertreter besucht einen Kunden zu Hause und verkauft dort einen Wartungsvertrag für die Heizungsanlage. Auch hier entsteht ein Außergeschäftsraumvertrag, selbst wenn der Kunde den Besuch selbst angefragt hatte.
Die Bagatellgrenze
Bei einem Vertragswert bis 40 Euro gelten reduzierte Informationspflichten. Das Widerrufsrecht selbst bleibt davon aber unberührt und muss weiterhin vollständig gewährt werden.
Praxisbeispiel: die organisierte Verkaufsfahrt
Ein Anbieter lädt Kunden zu einer kostenlosen Ausflugsfahrt ein, bei der am Ziel Haushaltswaren präsentiert und verkauft werden. Auch hier entsteht ein Außergeschäftsraumvertrag, weil die Verkaufsveranstaltung außerhalb der regulären Geschäftsräume stattfindet und gezielt zum Verkauf organisiert wurde. Kunden haben in diesem Fall das volle 14-tägige Widerrufsrecht, unabhängig davon, wie die Kaufentscheidung vor Ort zustande kam.
Was bei einem Vertrag im Ladengeschäft anders läuft
Kommt derselbe Kunde stattdessen später von sich aus in das reguläre Ladengeschäft des Anbieters und schließt dort den Kaufvertrag ab, liegt weder ein Außergeschäftsraum- noch ein Fernabsatzvertrag vor. In diesem Fall besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, auch wenn der erste Kontakt ursprünglich über eine Verkaufsfahrt zustande kam.
Dokumentationspflicht vor Ort
Anders als im Online-Checkout, wo die Belehrung technisch erzwungen werden kann, muss beim persönlichen Vertragsschluss aktiv sichergestellt werden, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular tatsächlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhält. Eine Unterschrift des Kunden auf einer Empfangsbestätigung schafft dafür im Streitfall wertvolle Beweiskraft.
Was Händler mit Außendienst beachten sollten
Wer Verkäufer, Vertreter oder Messestände einsetzt, braucht neben der Online-Belehrung häufig eine gedruckte Version der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars, die direkt vor Ort ausgehändigt werden kann. Der Generator lässt sich für beide Einsatzzwecke nutzen.
Schulen Sie zusätzlich Ihr Außendienstteam darin, dass die Übergabe der Belehrung kein optionaler Servicehinweis ist, sondern eine gesetzliche Pflicht. Fehlt sie, drohen dieselben Konsequenzen wie im Online-Handel: eine verlängerte Widerrufsfrist von bis zu zwölf Monaten und 14 Tagen.